Aktuelles

Aktuelles


Stellungnahme des ZKF zur Beilackierung

Stellungnahme des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF):

Mit Verwunderung nimmt der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) die Pressemeldung der Allianz Deutschland AG vom 17.7.2014 zum Thema „Beilackieren“ zur Kenntnis.

Unter Berufung auf das versicherungseigene Allianz Zentrum für Technik (AZT) behauptet die Allianz- Versicherung, dass nur der Lackierfachmann in der Lage sei zu beurteilen, ob im Rahmen einer Unfallreparatur eines Fahrzeuges eine Farbangleichung (Beilackierung) erforderlich sei, alles andere sei „Kaffeesatzleserei“. Ferner wird ausgeführt, dass diese Entscheidung erst nach dem Anmischen der Farbe und der Herstellung eines Farbmusterbleches getroffen werden könne.

In der gleichen Pressemeldung wird jedoch zutreffend festgestellt, dass etwa 40.000 unterschiedliche Farbtöne auf dem Markt seien und Farbtonunterschiede nicht immer vermeidbar seien.

Hierzu stellt der ZKF fest:

Der Kunde, der die Reparatur eines Unfallschadens in Auftrag gibt, erwartet stets ein einwandfreies Ergebnis. Dies gilt auch für die Lackierung. Der Kunde wird Farbtonunterschiede zwischen reparaturlackierten und originalen Flächen nicht akzeptieren, zumal eine Farbangleichung technisch realisierbar ist.

Über den Reparaturumfang entscheidet nicht die Versicherung, sondern der reparierende Betrieb durch Kostenvoranschlag oder der Kfz-Sachverständige durch Gutachten.

In bis zu 90 Prozent aller Fälle bei modernen Fahrzeugen ist eine Farbtonangleichung erforderlich und durchführbar. Nicht nur der Lackierfachmann, sondern auch der Kfz-Sachverständige muss in der Lage sein, die Notwendigkeit einer Beilackierung einzuschätzen. Wird das Risiko einer späteren Farbtonabweichung als gegeben angesehen, dann ist die Beilackierung im Kostenvoranschlag oder dem Gutachten aufzuführen.

Wenn jedoch die Allianz- Versicherung fordert, dass erst während des Lackierprozesses die Entscheidung über die zusätzlich erforderliche Beilackierung abweichend vom Kostenvoranschlag oder dem Gutachten getroffen werden soll, dann ist dies eine Reparaturerweiterung, die der lackierende Betrieb mit dem Kunden, der Versicherung und dem beauftragten Sachverständigen abzustimmen hat. Diese Abstimmung kann unmöglich während des Lackierprozesses erfolgen, weil die erforderliche Zeit fehlt.

Entscheidet sich der ausführende Betrieb aber kurzfristig ohne Abstimmung für die Beilackierung, gab es in der Vergangenheit erhebliche Probleme, die anfallenden Zusatzkosten beim leistungspflichtigen Versicherer abzurechnen. Es kann aber nicht sein, dass der Versicherer die Kosten einer Beilackierung unter Berufung auf den Kostenvoranschlag oder das Gutachten nicht übernimmt, sondern auf den Betrieb abwälzt. Dieses Verhalten steht auch im Widerspruch zum AZT-Leitsatz, dass erst während des Lackierens über die Beilackierung entschieden wird.

Trotz allem Verständnis für die Belange der Versicherungswirtschaft, die Kosten einer schadensbedingten Fahrzeugreparatur möglichst niedrig zu halten, ist es der falsche Weg, dem Versicherungskunden eine notwendige Farbangleichung durch Beilackierung vorzuenthalten. Kann diese im Lackierprozess vermieden werden, erscheint sie auch nicht als Kostenfaktor. Der ZKF erwartet einen fairen Umgang aller am Schadenprozess beteiligten Kreise.


Ab 01.07.2014 Mitführungspflicht einer Warnweste

Wer ab 1. Juli 2014 in Deutschland keine Warnweste im Auto hat, dem kann ein Bußgeld von 15 Euro auferlegt werden.

Die Weste muss der DIN EN 471 beziehungsweise der EN ISO 20471:2013 entsprechen.
Diese Vorschrift fordert zum einen 360-Grad-Sichtbarkeit durch umlaufende, mindestens fünf Zentimeter breite reflektierende Streifen. Außerdem ist fluoreszierendes Material in gelb, orange oder rot-orange vorgeschrieben.

Schließlich muss die Weste über einen Klettverschluss verfügen.

Pro Fahrzeug muss nach der neuen Vorschrift nur eine Warnweste für den Fahrer vorhanden sein. Experten raten aber dazu mehrere Westen mitzuführen. Idealerweise sei für jeden Insassen eine Weste im Fahrzeug, rät der TÜV Rheinland.

Insassen müssen die Weste tragen, wenn das Fahrzeug etwa nach einer Panne oder einem Unfall auf öffentlichen Straßen verlassen wird.

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge galt sie schon länger, Motorräder bleiben ausgenommen.


Umweltzone Ruhrgebiet

Ab dem 01.07.2014 ist in der Umweltzone Ruhrgebiet das Vorhandensein einer grünen Umweltplakette verpflichtend.

Die Umweltzone umfasst die Städte, bzw. Teile der Städte:
Bochum, Bottrop, Castrop -Rauxel, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Herne, Herten, Mülheim/Ruhr, Oberhausen, Recklinghausen

Ausgenommen sind hiervon die Bundesautobahnen.

Erlaubte Plakettenfarbe für die Umweltzone

  • Ein roter, gelber und grüner Kreis mit der Zahl 34 darauf.

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ab 01.10.2012

  • Ein gelber und ein grüner Kreis mit der Zahl 34 darauf.

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ab 01.01.2013

  • Ein grüner Kreis mit der Zahl vier darauf.

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ab 01.07.2014


Aktuelles Urteil: Bagatellschaden – SV-Honorar

Kein Bagatellschaden bei Schaden von rund 900,00 €, BVSK-Honorarbefragung ist geeignete Schätzgrundlage

AG Nördlingen, Urteil vom16.05.2014, AZ:1C140/14

Hintergrund

Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten erstellt und eine Schadenhöhe von netto 915,99 € ermittelt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte die Erstattung der in Höhe von 236,31 € berechneten Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, es handele sich um einen Bagatellschaden.

Das AG Nördlingen gab der Klage auf Zahlung der Sachverständigengebühren vollumfänglich statt.

Aussage

Das Gerichtführt zur Begründung aus, dass die Sachverständigenkosten grundsätzlich als Kosten der Schadenfeststellung zu erstatten sind. Der Geschädigte ist zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigenausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet.

Die Sachverständigenkosten in Höhe von 286,31 € bewegen sich nach Auffassung des Gerichts auch in einem angemessenen Rahmen, wobei es zur Ermittlung der ortsüblichen und angemessenen Vergütung die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlageheranzieht.

Nur ergänzend fügt das Gericht hinzu, dass es beim dem Schadenbild „Stoßfängerabdeckung hinten, Spoiler hinten unten, Stoßfängerabdeckung hinten oben“ nicht ausgeschlossen ist, dass sich dahinter ein weiterer Schaden verbirgt.

Das Gerichthielt die abgerechneten Kosten auch für angemessen und gab der Klage daher vollumfänglich statt.

Praxis

Das AG Nördlingen stellt bei der Bemessung der Bagatellschadengrenze auf die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten und aus dessen Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung ab. Zur Ermittlung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten zieht das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 heran.


Aktuelles Urteil: Merkantile Wertminderung

Merkantile Wertminderung auch bei zwölf Jahre altem Fahrzeug
AG Rostock, Urteil vom12.05.2014, AZ: 55 C 22/14

Hintergrund

Vorliegend begehrte der Kläger/ Geschädigter von der Beklagten/ Haftpflichtversicherung den Ersatz einer von einem Sachverständigen geschätzten merkantilen Wertminderung für sein zum Unfallzeitpunkt bereits zwölf Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 46.040 km. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 2.900,00 €, die Reparaturkosten auf 1.400,12 € netto und die Wertminderung auf 150,00 €. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Wertminderung mit dem pauschalen Hinweis auf das Fahrzeugalter ab.

Aussage

Das Gericht entschied, dass ein sogenannter merkantiler Minderwert, der auch nach vollständiger sach-und fachgerechter Reparatur verbleibt, auch bei relativ alten Fahrzeugen grundsätzlich erstattungsfähig ist. Es komme darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens bewertet würde (BGH, Urteil vom23.11.2004, VIZR357/03; LG Mainz, Urteil vom 14.02.2007,AZ:3 S 133/06).

Weiterhin führt das AG Rostock aus:

„Da die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des privaten Sachverständigen …nicht bestritten hat, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll nicht (LG Mainz a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hatte das klägerische 12 Jahre alte Fahrzeug mit einer Laufleistung von 46.040 km einen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert von 2.900,00 €. Dass- auch nach vollständiger sach-und fachgerechter Reparatur-auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug ein Mindererlös bei Veräußerung gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeug zu erwarten ist, hält das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO für nachvollziehbar, angemessen und nicht übersetzt. Die beanspruchte Wertminderung von 150,00 € ist im vorliegenden Streitfall daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.“

Praxis

In der Rechtsprechung dürfte zwischenzeitlich anerkannt sein, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung anfallen kann. Dasselbe gilt für höhere Laufleistungen. Dies folgt unter anderem auch daraus, dass sich gerade in den letzten Jahren die Lebensdauer eines modernen Kraftfahrzeugs erheblich verlängert hat. Nach neuerer Rechtsprechung kann nahezu jeder Schaden wertminderungsrelevant sein. Mit der Aussage, dass wegen des Fahrzeugalters von fünf Jahren oder einer Laufleistung von 100.000 km eine merkantile Wertminderung nicht zu erstatten sei, sollte sich kein Geschädigter zufrieden geben. Bei derartigen Streitfällen sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


Neuer Bußgeldkatalog

Ab dem 1. Mai 2014 gilt in Deutschland für Verkehrsverstöße ein neues Flensburger Punktesystem.

Das Kraftfahrt-Bundesamt streicht einige Punkte ersatzlos aus der Kartei. Mit Beginn der Reform gehen nur noch Verstöße gegen die Verkehrssicherheit in die Kartei ein.

Daher würden die Alt-Punkte für andere Delikte, wie etwa Umweltverstöße, gelöscht. Stattdessen hebt die Behörde die Geldstrafen für diese Delikte an. Gleichzeitig steige die Eintragungsgrenze. Das ist die Schwelle, ab der Autofahrer überhaupt Punkte kassieren können.

Delikt Punkte Fahrverbot
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts ab 21 km/h 1 -
ab 26 km/h 1 -
ab 31 km/h 2 1 Monat
ab 41 km/h 2 1 Monat
ab 51 km/h 2 2 Monat
ab 61 km/h 2 3 Monat
ab 70 km/h 2 3 Monat
Delikt Punkte Fahrverbot
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerorts ab 21 km/h 1 -
ab 26 km/h 1 -
ab 31 km/h 1 -
ab 41 km/h 2 1 Monat
ab 51 km/h 2 1 Monat
ab 61 km/h 2 2 Monat
ab 70 km/h 2 3 Monat
Delikt Punkte Fahrverbot
Unterschreiten des Mindestabstands (bei 130km/h) 5 m 2 3 Monate
10 m 2 2 Monate
15 m 2 1 Monat
20 m 1 -
25 m 1 -
30 m 1 -
Delikt Punkte Fahrverbot
Rotlicht missachtet ohne Gefährdung 1 -
mit Gefährdung 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 2 1 Monat
Delikt Punkte Fahrverbot
Rotlicht missachtet (bei Rotphase > 1sek) - 2 1 Monat
mit Gefährdung 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 2 1 Monat
Delikt Punkte Fahrverbot
Sonstiges Umweltplakette 0 -
Handyverstoß 1 -

Aktuelles Urteil: Fiktive Abrechnung – Sonderkonditionen

Keine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei bestehenden Sonderkonditionen

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014, AZ: 14U10/14

Hintergrund

Das OLG Hamburg hatte als Berufungsinstanz über das angegriffene Urteil des LG Hamburg (AZ:331 O205/10) zu entscheiden, welches mit Blick auf die streitigen restlichen fiktiven Reparaturkosten und die Verweisungsmöglichkeit auf eine günstige Reparaturmöglichkeit von diesem bemängelt wurde.

Die Beklagte hatte den fiktiv abrechnenden Kläger erst nach Klageerhebung auf günstigere Stundenverrechnungssätze von drei konkret benannten freien Werkstätten verwiesen.

Aussage

Zwar hatte der Senat keine Bedenken, hinsichtlich des Zeitpunktes der Verweisung erst nach Klageerhebung. Eine solche Verweisung ist möglich, solange keine prozessualen Gründe bzw. Verspätungsvorschriften entgegenstehen. Dies wurde auch vom BGH in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 (AZ: VI ZR 320/12)festgestellt.

Die Entscheidung des LG Hamburg beruhte allerdings auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen. So wurde im Rahmen der Beweisaufnahme bekannt, dass Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Beziehungen zur beklagten Haftpflichtversicherung in Ansatz gebracht worden waren. Auch der Nachweis der Gleichwertigkeit konnte nicht geführt werden, nachdem sich herausstellte, dass zwei der benannten Betriebe in Wirklichkeit gar keine Eurogarant-Fachbetriebe waren, deren Qualitätsstandard zweimal pro Jahr durch Überprüfungen von TÜV oder DEKRA kontrolliert und gewährleistet werden.

Der Senat führt hierzu aus, dass der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehensgrundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet, würde nicht nur dann unterlaufen werden, wenn er sich im Rahmenseiner Schadenminderungspflicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen müsste, sondern auch dann, wenn er sich auf die Konditionen von Werkstätten verweisen lassen müsste, die nahezu ausschließlich im Rahmen von Vereinbarungen für Haftpflichtversicherer tätig werden, auch wenn diese Werkstatt vereinzelt auch für Privatauftraggeber nach den gleichen Konditionen tätig wird. Hier handelt es sich dann nicht um marktübliche Preise, sondern um Konditionen, die sich allein vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit mit den Versicherungen unter Marktniveau bewegen.

Praxis

Das OLG Hamburg stellt in seinem Beschluss klar, dass es dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens nicht zumutbar ist, auf eine Werkstatt verwiesen zu werden, die im Lager der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung zu stehen scheint und aus diesem Grund zu günstigen „Sonderkonditionen“ arbeitet.


Aktuelles Urteil: Restwert – Weiternutzung des KFZ

Bei Weiternutzung ist der Restwert aus Gutachten zugrundezulegen
AG Aschaffenburg, Urteil vom 08.04.2014, AZ: 12 C 151/14

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Höhe des der Abrechnung zugrunde zu legenden Restwertes.

Der vom Kläger/Geschädigten beauftragte Sachverständige schätzte in seinem Schadengutachten vom 10.06.2013 die Reparaturkosten brutto auf ca. 4.000,00 €, den Wiederbeschaffungswert auf 1.000,00 € und den Restwert brutto auf 150,00 €. Zur Ermittlung des Restwertes holte der Sachverständige Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt ein.

Anschließend forderte der Kläger die Beklagte/gegnerische Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Schadens u. a. mit einem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00 € auf.

Mit Schreiben vom 14.06.2013 legte die Beklagte ein Restwertangebot über 880,00 € vor. Der Kläger teilte hier auf mit, dass er das Angebot nicht annehme, weil er sein Fahrzeug nicht verkaufen wolle. In der Folge regulierte die Beklagte den Schaden auf Basis des von ihr eingeholten Restwertangebotes.

Den Differenzbetrag in Höhe von 730,00 € machte der Kläger vor dem AG Aschaffenburg geltend und hatte hiermit Erfolg.

Aussage

Das AG Aschaffenburg entschied, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein restlicher Schadenersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.06.2013 in Höhe von 730,00 € zusteht und vorliegend vom Sachverständigen ermittelte Restwert in Höhe von mit 150,00 € in Ansatz zu bringen ist. Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs des Klägers übersteigen, kann der Kläger im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen. Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs.2 Satz1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vor nimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen und regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne Weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe destatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (BGHNJW2000,800). Doch müssen derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden, weilandernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde.

Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug –ggf. nach einer Teilreparatur– weiter, ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadensbeider Berechnung desfiktiven Wiederbeschaffungsaufwands in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Geschädigte kann nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiterbenutzung nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen (BGH NJW 2007, 2918; BGH NJW 2007, 1674).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger, der sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter genutzt hat, ersichtlich nicht gehalten, das Restwertangebot der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Bei der Schadensschätzung ist deshalb der vom Sachverständigen … auf dem regionalen allgemein zugänglichen Markt ermittelte Restwert von 150,00 € zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen war die offene Differenz in Höhe von noch 730,00 € zuzusprechen.“

Praxis

Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 10.07.2007 (AZ: VI ZR 217/06) entschieden: Benutzt der Geschädigte im Totalschadenfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

Sollte die Haftpflichtversicherung trotz eindeutiger Rechtsprechung auf der Grundlage des eigenen höheren Restwertangebotes abrechnen, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Aktuelles Urteil: Fiktive Abrechnung – Referenzwerkstatt

Keine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne Angaben zur Gleichwertigkeit

AG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014, AZ:44C6886/13

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Höhe fiktiv ersatzfähiger Reparaturkosten. Der Kläger hatte seinen Anspruch zunächst durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert.

Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten unter Bezugnahme auf einen sogenannten Prüfbericht, in dem jedoch maßgebliche Qualitätskriterien zum benannten Referenzbetrieb nicht angegeben wurden. Ausgezahlt wurde dem Kläger lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Der Klägerreparierte sein Fahrzeugin Eigenregie und nutzte es weiter. Er wendet sich gegendiese Kürzungen und fordert die volle Erstattung der Netto-Reparaturkosten, welche unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, ohne Abzug des Restwertes. Weiter begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten für die ergänzende Stellungnahme, die er aufwenden musste, um die gekürzten Positionen im Prüfbericht verteidigen zu können.

Das AG Düsseldorf gab der Klage vollumfänglich statt.

Aussage

Das Gerichtgeht von dem Grundsatz aus, dass der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Zugang ist nur dann „mühelos“, wenn der Geschädigte ohne Mühe und eigene Recherche erkennen kann, dass die Reparatur in der freien Werkstattgleichwertig ist.

Der Kläger durfte vorliegend die Reparaturkosten eines markengebundenen Fachbetriebes bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen. Er hat sein Fahrzeug inzwischen repariert und nutzt es weiter. Wird eine Nutzung des Unfallfahrzeuges von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall repariert oder unrepariert nachgewiesen, darf in der vorgenannten Weise auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden.

Der Kläger durfte auch die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstattzugrunde legen. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht lag nicht vor. Die Beklagte hat eine gleichwertige Reparatur in einer freien Fachwerkstatt nicht schlüssig dargelegt. Trotz des richterlichen Hinweises wurde nicht näher zu den Zertifizierungen und Qualifizierungen des Referenzbetriebes bzw. zur personellen und sächlichen Ausstattung vorgetragen. Eine dahingehende Beweisaufnahme hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.

Der Klägerkann auch die Sachverständigenkosten zur Prüfung des Prüfberichts ersetzt verlangen. Er war berechtigt, die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Reparaturrechnung im Rahmen einer sachgerechten Rechtsverfolgung sachverständig überprüfen zu lassen.

Praxis

Da die beklagte Haftpflichtversicherung im vorliegenden Fall nicht hinreichend konkret zur Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit durch die von ihr benannte Referenzwerkstattvorgetragen hatte, gab das Gericht der Klage nach den Grundsätzen des BGH vollumfänglich statt.


Aktuelles Urteil: Restwert-Verkauf

Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers

LG Bamberg, Urteil vom 08.12.2013, AZ: 3 S 102/13

Hintergrund

Das LG Bamberg hatte in dieser Entscheidung darüber zu entscheiden, ob den Anspruchsteller aus einem Kfz-Haftpflichtschaden eine Schadenminderungspflichtdahingehend trifft, abzuwarten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung ausreichend Zeithatte, eigene Restwertangebote zu ermitteln, oder ob er berechtigt ist, zeitnah nach Erhalt des Schadengutachtens, sein beschädigtes Fahrzeug zu dem dort ermittelten Restwert zu veräußern. In dem zu entscheidenden Fall, hatte der Geschädigte das Fahrzeug bereits verkauft, ehe der Haftpflichtversicherung das Gutachten übersendet wurde.

Das LG Bamberg bestätigte die Entscheidung des AG Bamberg vom 30.07.2014 (AZ:101C846/13), das der Klage auf Erstattung des Differenzbetrages stattgegeben hatte.

Aussage

Das LG Bamberg folgt– ebenso wie das AG Bamberg – der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH im Urteil vom13.10.2009 (AZ: VI ZR 318/08):

„Wenn der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleiben soll, muss er das Fahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden alsbald verkaufen können, denn den Erlös benötigt er zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, der bei wirtschaftlichem Totalschaden erforderlich ist. Wenn den Geschädigten eine Obliegenheit dahingehend treffen sollte, ein Restwertangebot der Versicherung des Schädigers abwarten zu müssen, könnte er ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht überhaupt nur das Fahrzeug veräußern, wenn er zuvor die Genehmigung der Versicherung eingeholt hat. Denn angesichts der Bearbeitungsdauer von Versicherungen ist nicht klar, wie lange der Geschädigte nach Übersendung des Gutachtens warten muss, um sicher zu gehen zu können, dass diese kein günstigeres Restwertangebot mehr unterbreiten wird.“

Das LG Bamberg stellt diesbezüglich klar, dass bei einer Bearbeitungs-bzw. Prüfungsdauer der Versicherung von vier bis sechs Wochen dem Geschädigten keine Möglichkeit bleibt, die Kosten wie Standgebühr, Mietwagen oder Nutzungsausfall, die der Geschädigte im Fall einer Mithaftung anteilig mitzutragen hat, gering zu halten. Der Geschädigte gäbe das Restitutionsgeschehen dabei nahezu vollständig aus der Hand.

Aus diesem Grund sieht das LG Bamberg es nicht für gegeben, dass der Geschädigte ein Restwertangebot der Versicherung abwarten muss, vielmehr kann er sofort das Fahrzeug– auch vor Kenntnisnahme des Gutachtens durch die Versicherung– zu dem gutachterlich ermittelten Restwert veräußern.

Praxis

Das LG Bamberg schließt sich der überwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Er ist berechtigt, sofern ihm keine höheren Restwertangebote bekannt sind bzw. aus seinem Wissen heraus die mitgeteilten Restwertangebote als zweifelhaft erkennbar sind, eine Veräußerung sofort vorzunehmen.

Warendorf-Milte:

02584 93 41 08

Marcus Gerdemann

Marcus Gerdemann

Öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und -Bewertung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen. 


Zertifizierter Sachverständiger für KFZ-Schäden und -Bewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024

IFS

Anerkannter Sachverständiger für Motorenschäden und Lackierung des

BVSK
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